AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Meidenbauer e.K.
1. Geltungsbereich
2. Abschluß des Reisevertrages
3. Zahlung
4. Unsere Leistungen
5. Preisänderungen
6. Leistungsänderungen
7. Rücktritt durch den Kunden
8. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
9. Ersatzreisende bei Busreisen
10. Reiseabbruch
11. Störung durch den Reisenden
12. Mindestteilnehmerzahl
13. Kündigung infolge höherer Gewalt
14. Gewährleistung und Abhilfe
15. Mitwirkungspflicht des Reisenden
16. Haftungsbeschränkung
17. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
18. Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
19. Gerichtsstand
20. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
21. Allgemeines
22. Landesüblichkeit
23. Reiseversicherungen
WICHTIG zu wissen!
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen gelten für veranstaltete Reisen der Firma
Meidenbauer e.K. Reisedienst & Busreisen Funkenreuther Str. 5 92281 Königstein Tel. 00499665 950 43 Fax 00499665 950 45
1.2 Bei Reisen, für die Firma Meidenbauer nur als Reisevermittler auftritt, gelten die Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters. Die Reisebedingungen dieser Veranstalter erhalten Sie vor Vertragsabschluß.
2. Abschluß des Reisevertrages
2.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.
2.2 Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.3 Der Reisevertrag soll schriftlich mit unserem Formular (Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden. Vor Vertragsabschluß übermitteln wir dem Reisenden die vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen. Bei Vertragsschluß oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden unsere vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. Ebenfalls wird keine schriftliche Reisebestätigung ausgehändigt bei Reisen, die keine Übernachtung einschließen ("Tagesfahrten") und deren Reisepreis ¥uro 100,- nicht übersteigt. Bei diesen Reisen wird die Wirksamkeit des abgeschlossenen Reisevertrags durch die Nichtaushändigung der schriftlichen Reisebestätigung nicht berührt.
2.4 An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß.
2.5 Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an dem wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
3. Zahlung
3.1 Nach Abschluß des Reisevertrags sind 10% des Reisepreises, höchstens €uro 300,- pro Teilnehmer Zug um Zug gegen Aushändigung Reiseunterlagen zu zahlen.
3.2 Der Restbetrag ist spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen.
3.3 Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen.
3.4 Die Verpflichtung zur Aushändigung des Sicherungsscheins besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis ¥uro 100.- nicht übersteigt.
4. Unsere Leistungen
4.1 Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reisebestätigung.
4.2 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen.
Auf Ziffer 2.3 dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4.3 Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen wie Einzelzimmer, Zimmer mit Meerblick, Bad, Balkon etc. wird nach Möglichkeit entsprochen. Kann entgegen der ausdrücklichen Bestätigung Ihr Wunsch durch den Leistungsträger nicht erfüllt werden, so erstatten wir Ihnen den eventuell dafür bezahlten Zuschlag zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Kosten, die durch eigenmächtige Änderung der bestätigten Leistung entstehen, haben wir nicht zu vertreten. Einzelzimmer sind trotz Aufpreis im Vergleich zu Doppelzimmern der gleichen Kategorie oft von minderer Qualität bzw. Ausstattung (z. B. ohne Dusche/WC, klein etc.) Gewährleistungsansprüche bestehen aber deswegen nicht. Die auf dem Fahrschein, der Reisebestätigung oder über Telefon zugesicherten Sitzplatznummern werden nach Möglichkeit zugestellt, es besteht aber kein Rechtsanspruch auf diese. Bei Badeurlaubsreisen, Ferienreisen "Unbeschwerte Ferientage" wird für die Rückfahrt aus technischen Gründen ein bestimmter Sitzplatz nicht zugestellt.
5. Preisänderungen
5.1 Wir können vier Monate nach Vertragsschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
5.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu klären.
5.3 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5.4 Die Rechte nach Ziff. 5.3 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Leistungsänderungen
6.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
6.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
6.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 5.3 gilt
entsprechend.
7. Rücktritt durch den Kunden
7.1 Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 15% des Reisepreises,
vom 29. bis 22. Tag 20%
vom 21. bis 15. Tag 30%
vom 14. bis 8. Tag 45%
vom 7. bis 1. Tag vor Reisantritt 55%
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 75% des Reisepreises.
Umfaßt die Reisebuchung auch die Reservierung von Eintrittskarten für
Veranstaltungen (z. B. Musical-, Opernkarten, Eintrittskarten für Ausstellungen, Konzerte etc.), dann wird bei Rücktritt durch den Kunden ab dem 60. Tag vor Reisebeginn eine Stornogebühr von 100% für die Eintrittskarte der Veranstaltung erhoben, zusätzlich zur pauschalisierten Rücktritts- und Bearbeitungsgebühr auf den Reisepreis. Die Rücktrittskosten fallen auch bei unverschuldetem Rücktritt ( z. B. wegen Erkrankung, Todesfall etc.) an. Es wird daher dringend der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung gleich bei der
Anmeldung der Reise empfohlen, spätestens jedoch bis eine Woche nach Reise-Anmeldung, v. a. bei Reisen mit Eintrittskarten für Veranstaltungen.
7.2 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
8. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluß Änderungen oder Umbuchungen bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von €uro 20,- verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
9. Ersatzreisende bei Busreisen
9.1 Der Reisende kann sich bei einer Busreise (nicht bei Flugreisen) bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
9.2 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
9.3 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf €uro 20,-.
10. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
11. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
im übrigen bleiben unberührt.
12. Mindestteilnehmerzahl
12.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
12.2 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) nicht ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen, erklären, daß die Reise nicht durchgeführt wird.
12.3 Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 12.1 bzw. nach Ziff. 12.2 unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl zugehen lassen.
12.4 Bei Mehrtagsreisen ist dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 12.1bzw. nach Ziff. 12.2 spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zuzugehen.
12.5 Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
12.6 Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 12.5 dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
12.7 Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 12.5 Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
13. Kündigung infolge höherer Gewalt
13.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen) Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
13.2 Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
13.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
13.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
14. Gewährleistung und Abhilfe
14.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsmäßig, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
14.2 Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter bzw. Busfahrer oder, falls ein Reiseleiter bzw. Busfahrer nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt. Notruftelefonnummer für die Mängelanzeige beim Reiseveranstalter ist Deutschland – 09665 95043, Faxnummer Deutschland 0966595045 (24 Stunden), Anschrift Meidenbauer e.K. Funkenreuther Str. 5 92281 Königstein Tel. 00499665 950 43 Fax 00499665 950 45, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
14.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
14.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
14.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
14.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14.7 Sämtliche Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb der Fristen gemäß Ziff. 17 dieser Bedingungen beim Veranstalter direkt und in schriftlicher Form geltend zu machen: Meidenbauer e.K. Funkenreuther Str. 5 92281 Königstein Tel. 00499665 950 43 Fax 00499665 950 45.
15. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 11. und 14. sind zu beachten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen von Reisemängeln unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. dem Busfahrer zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Falls ein Reiseleiter bzw. Busfahrer nicht erreichbar ist, ist die Mängelanzeige unverzüglich direkt an den Reiseveranstalter zu richten, Meidenbauer e.K. Funkenreuther Str. 5 92281 Königstein Tel. 00499665 950 43 Fax 00499665 950 45 (24 Stunden), soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen.
16. Haftungsbeschränkung
16.1 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2 wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3 Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
17. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
17.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
17.2 Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
17.3 Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
18. Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
18.1 Bei allen von Meidenbauer veranstalteten Reisen ist die Mitnahme des eigenen, noch mindestens ein halbes Jahr bis nach Beendigung der Reise gültigen Reisepasses erforderlich.
18.2 Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in den von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekten oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
18.3 Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc., verpflichtet hat.
18.4 Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 7. (Stornierung) und 10. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.
19. Gerichtsstand
19.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
19.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
20. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
21. Allgemeines
Alle Angaben und die Preise entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Änderungen der Leistungen und Preise bleiben vorbehalten, ebenso die Berichtigung von Irrtümern sowie
von Druck- und Rechenfehlern. Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Alle Hotelangaben (Hotelname, Lage etc.) unter Vorbehalt.
22. Landesüblichkeit
Eine landesübliche Unterbringung bzw. Verpflegung ist kein Reisemangel, sondern unterstreicht die Eigenart des jeweiligen Reiselandes. So erfolgt z. B. die Unterbringung in Frankreich bzw. bei Unterbringung in einem Hotel einer französischen Hotelkette in Doppelzimmern in der Regel in Zimmern mit einem französischem Bett. Das Frühstück in südlichen Ländern ist in keinster Weise mit deutschem Standard zu vergleichen, selbst wenn verstärktes Frühstück oder Frühstücksbuffet angeboten ist. In Gebieten, die touristisch wenig erschlossen sind, muß ggf. auf den üblichen Reisekomfort, wie z. B. Zimmer mit privatem Bad und WC verzichtet werden. Die angegebenen Hotelkategorien beziehen sich immer auf die nationale Kategorisierung, die ggf. von deutschem Standard abweichen kann.
23. Reiseversicherungen
23.1 Während der Reise sind unsere Reisegäste - jedoch nicht deren Gepäck - nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Wir empfehlen Ihnen, eine auf Ihre persönlichen Wünsche abgestimmte Reiseversicherung abzuschließen, z. B. Rat & Tat-Paket oder zumindest eine Reisegepäck- sowie Reisekrankenversicherung. Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG, Vogelweidestr. 5, Postfach 80 05 45, 81677 München, Tel. 089/4166-0. Für Wertgegenstände, die von Reisegästen während der Reise (Pausen, Übernachtungen etc.) im Bus gelassen werden, übernehmen wir keine Haftung.
Wichtig zu wissen:
Frühbucherrabatt
Bei Festbuchung einer Reise bis zum 31.01.2009 gewähren wir einen Frühbucherrabatt in Höhe von 3% auf den Reisegrundpreis. Voraussetzung: Der Abreisetermin liegt nach dem 1.04.09. Ausgenommen vom Frühbucherrabatt sind alle Musicalreisen. Es kann nur eine Ermäßigung zur Anwendung kommen: entweder Frühbucherrabatt oder Gruppenermäßigung oder Kinderermäßigung.
Gruppenermäßigungen
- Bei Busreisen gewähren wir geschlossenen Gruppen folgende Gruppenermäßigungen:
- Ab 8 Personen 3% Nachlaß auf den Gesamtpreis,
- ab 15 Personen 5% Nachlaß,
- ab 20 Personen 7% Nachlaß.
- Auf Eintrittskarten zu Musicals, Opern etc. können wir keine Gruppenermäßigung gewähren.
Kinder bis einschließlich 3 Jahre reisen im Bus zum Nulltarif, haben aber auch keinen Anspruch auf einen Sitzplatz im Bus. Eventuell anfallende Kosten für Verpflegung sind vor Ort direkt beim Vermieter zu bezahlen. Kinder von 4 bis 11 Jahre erhalten in Begleitung von 2 Erwachsenen bei Unterbringung im Zimmer der Eltern einen Nachlaß von 30% und haben Anspruch auf ein eigenes Bett sowie einen Sitzplatz im Bus. Bei Unterbringung im Doppelzimmer mit nur einem Elternteil erhalten Kinder von 4 bis 11 Jahre einen Nachlaß von 10%. Kinder erhalten keine Ermäßigung auf Eintrittskarten von Veranstaltern, sofern eine Kinderermäßigung nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung erwähnt wird.







